Sie befinden sich hier: Startseite / Händler AGB's
Händler AGB's

Endkunden AGB's

 

ALLGEMEINE VERKAUFS-
UND LIEFERBEDINGUNGEN für Händler


A) Allgemeines:

1. 1. Sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen der A. Kampl KG (im Folgenden kurz „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Käufer anerkennt dieselben und verzichtet auf die Geltendmachung eventuell eigener Einkaufsbedingungen. Vom Verkäufer wird anderen Bedingungen ausdrücklich widersprochen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten – solange sie nicht abgeändert oder ersetzt werden - als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. 2. Angebote des Verkäufers verstehen sich stets freibleibend. Der Käufer ist an sein Kaufanbot eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Anbotes beim Verkäufer gebunden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer eine Empfangsbestätigung im Sinne des § 10 ECG zu übermitteln. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden (Auftragsbestätigung). Weicht die schriftliche Bestätigung von der Bestellung ab, so kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande. Falls der Käufer dem Verkäufer eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat, gelten Erklärungen des Verkäufers an den Käufer auch dann als „schriftlich“ im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn sie per E-Mail an die vom Käufer angegebene Adresse geschickt werden. Umgekehrt gelten auch Erklärungen des Käufers, die dieser per E-Mail an den Verkäufer schickt, als „schriftlich“ im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

3. 3. Der Verkäufer behält sich Änderungen in Farben, Spezifikation und technischen Merkmalen ohne vorherige Benachrichtigung vor. Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen sind im Zuge der Weiterentwicklung ohne vorherige Ankündigung möglich. Der Verkäufer übernimmt für etwaige Abweichungen auf Prospekten sowie für allfällige Druckfehler keine Gewähr.

4. 4. Sämtliche Vereinbarungen der Parteien bedürfen bei sonstiger Unwirksamkeit der Schriftform im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

B) Lieferung:

1. Wenn nicht ausdrücklich verbindliche fixe Lieferzeiten zugesagt wurden, gelten angegebene Lieferzeiten nur annähernd. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörung und vom Verkäufer nicht zu vertretende Nichtbelieferung durch Zulieferer verlängern die Lieferzeit für die Dauer der Behinderung. Die vorgezeichneten Umstände sind vom Verkäufer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges auftreten. Ist der Lieferverzug vom Verkäufer zu vertreten, so ist der Käufer erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er dem Verkäufer zuvor eine Nachfrist von zumindest drei Wochen gesetzt hat und diese Nachfrist ungenutzt verstrichen ist.

Der Verkäufer kommt seiner Lieferverpflichtung dadurch nach, dass er die Ware einem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Versendung bestimmten Person übergibt. Damit geht die Haftung für Gefahr und Zufall auf den Käufer über. Eine Versicherung der Sendung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall und ausschließlich auf Kosten des Käufers.

Die Lieferung erfolgt ab Lager Zeltweg und grundsätzlich per Nachnahme, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Versendungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Teillieferungen sind zulässig.

1. 2. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Sollte die Kreditwürdigkeit des Käufers durch eine ungünstige Auskunft in Frage gestellt werden, ist der Verkäufer berechtigt, vor der Lieferung eine angemessene Sicherung nach seinem Ermessen - insbesondere auch Vorauszahlung oder Bürgschaft - zu fordern. Wird die Sicherung vom Käufer nicht fristgerecht erbracht, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes hat der Verkäufer die Wahl, vom Käufer pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

2. 3. Hat der Käufer die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), so gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über und ist der Verkäufer nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder selbst einzulagern und dem Käufer hierfür eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung zu stellen, oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig ist der Verkäufer berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens zwei Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes kann der Verkäufer vom Käufer pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens begehren.

C) Eigentumsvorbehalt:

1. 1. Die vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in seinem Eigentum. Bei vorheriger Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer geht die Kaufpreisforderung des Käufers zahlungs- halber auf den Verkäufer über und wird die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware hiermit im voraus an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen seine(n) Abnehmer zu nennen und diese(n) rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern des Käufers, insbesondere in der „offene Posten – Liste“ einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Käufer diese nur im Namen des Verkäufers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer werden vom Käufer in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.

2. 2. Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht des Verkäufers ist dieser vom Käufer sofort zu benachrichtigen. Die Kosten notwendiger Interventionen zur Sicherung bzw. Rettung des Eigentums des Verkäufers sind vom Käufer zu tragen.

3. 3. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Verkäufer liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

4. 4. Der Käufer trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere trägt er die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

D) Preise und Zahlungen:

1. 1. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste des Verkäufers verlieren alle vorangegangenen Preislisten ihre Gültigkeit. Die Preisbildung erfolgt zu der am Tage der Vereinbarung gültigen Preisliste des Verkäufers ausschließlich in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Der Verkäufer kann jedoch eine Preisanpassung entsprechend der Erhöhung der Kostenfaktoren verlangen, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarter Lieferzeit mehr als vier Monate liegen. Speziell vereinbarte Angebote, Preise und Rabatte gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag und haben keine Folgewirkung

2. 2. Ausdrücklich wird festgehalten, dass jede über die diesen Bedingungen zugrunde liegende Preisliste hinausgehende Zusage, die von Mitarbeitern der Verkäuferin abgegeben wird, der ausdrücklichen Zustimmung der Verkäuferin bedarf.

3. 3. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt die Exportlieferung Akkreditiv oder Kassa gegen Dokumente als zwischen Vertragsparteien vereinbart.

3. Die Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 10 Tagen ohne Kassa Konto gerechnet ab Fakturendatum, zur Zahlung fällig.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer die Kosten für seinen Mahnaufwand (maximal € 11,55 pro Mahnschrift), den zusätzlich anfallenden Kontoführungs- bzw. Evidenzhaltungsaufwand von monatlich € 3,--und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn- und Inkassospesen der von ihm eingeschalteten Inkassoinstitute und/oder Rechtsanwälte zu verlangen. Die Mahn- und Inkassospesen der Inkassoinstitute richten sich nach den für die Inkassoinstitute geltenden gesetzlichen Berechnungssätzen, die Mahn- und Inkassospesen der Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltstarif. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer außerdem berechtigt, jeweils gerechnet ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag Verzugs- und Zinseszinsen von jeweils 1 % per Monat zu verlangen.
Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungs- halber angenommen, wobei alle Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Käufers gehen.

1. 4. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht seitens des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Käufers ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Forderungen gegen den Verkäufer dürfen ohne seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

2. 5. Für nachträglich angeforderte Gutachten jeglicher Art werden € 10,– zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

E) Mängelrügen/Gewährleistung:

1. Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Erhalt der Lieferung einer Prüfung zu unterziehen und hat allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Wenn mangelhafte Ware nicht form- und/oder fristgerecht gerügt wird, gilt sie als genehmigt. Wird vom Käufer das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Käufer beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Mangelhafte Ware ist vom Käufer auf eigene Kosten an den Verkäufer zurück zu senden.
Gewährleistungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen nach Wahl des Verkäufers entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung zu erfüllen. Wandlung
(Vertragsaufhebung) kann der Käufer nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Käufer nicht zumutbar ist. Im Falle eines Mangels ist der Verkäuferin – bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche - jedenfalls unter Setzung und Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst zu beheben. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen eines Jahres ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Käufers gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.
1. 2. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen den Käufer weder zur Beanstandung der gesamten Lieferung noch zur Zurückbehaltung des gesamten Entgeltes. Sind nur Teile einer Lieferung mangelhaft, so kann der Verkäufer die Instandsetzung oder Ersatzlieferung hinsichtlich dieser Teile von der vorherigen Zahlung jenes Anteiles des Gesamtkaufpreises abhängig machen, der auf den mangelfreien Teil der Lieferung entfällt.

2. 3. Für alle Nachteile und Schäden, die dadurch entstehen oder beeinflusst werden, dass der Käufer Produktbeschreibungen, Gebrauchsanweisungen, Einbauanleitungen und sonstige Hinweise des Verkäufers und/oder des Herstellers nicht beachtet oder weitere Abnehmer und/oder Benutzer auf diese nicht ausreichend hingewiesen hat, haftet der Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht.

3. 4. Wettbewerbsfahrzeuge oder dort eingesetzte Teile und Geräte sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

4. 5. Für im Zusammenhang mit einem Kaufgegenstand allenfalls erforderliche Zulassungen jeder Art übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung. Gewährleistungsansprüche, Schadersatzansprüche und sonstige Ansprüche gegen den Verkäufer wegen allfälligen Fehlens von Zulassungen sind gänzlich ausgeschlossen. Es obliegt allein dem Käufer, allenfalls erforderliche Zulassungen jeder Art auf eigene Kosten selbst zu erwirken.

5. 6. Aus Garantieversprechen von Herstellern können vom Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet werden.

F) Rücknahme:

Die Rücknahme von Teilen ist ausgeschlossen. Nimmt die Verkäuferin eine Rücksendung an, ohne dass sie dazu verpflichtet wäre, so ist sie berechtigt, vom Käufer Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.


G) Schadenersatz/Produkthaftung:


Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer können nur dann geltend gemacht werden, wenn diesem Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In Fällen leichter Fahrlässigkeit sind sämtliche Schadenersatzansprüche – mit Ausnahme solcher für Personenschäden - gegen den Verkäufer ausgeschlossen.

Das Vorliegen von Vorsatz oder zumindest grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Verkäufers verursacht und von diesem zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

H) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Vertragssprache:

1. 1. Erfüllungsort ist Zeltweg bzw. Judenburg und der Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Judenburg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

2. 2. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Republik Österreich. Unter Ausschluss von Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

3. 3. Einzige Vertragssprache ist deutsch.

I) Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gilt diejenige als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung entspricht.


J) Datenschutz, Adressen Änderung und Urheberrecht Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Verkäufer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als dem Käufer zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers; der Käufer erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

ÄNDERUNGEN UND DRUCKFEHLER VORBEHALTEN.

Stand: 2006

 

 
Facebook Alle Felgen auf einem Blick! RSS FEED